BSE-Verdacht: Die Pflicht zum Melden einer unbekannten Tatsache!

BSE-Verdacht

Gibt es die  Pflicht, eine unbekannte Tatsache zu offenbaren? Scheint unwahrscheinlich, aber nach dem BFH ist es im Erstattungsrecht zulässig, ein solches „Verschweigen“ mit einer Sanktion zu belegen. Der Ausführer wird unter Sanktionsdrohung dazu verpflichtet, eine nicht vorhersehbare Rechtsansicht zu vertreten.

Der Fall

Die Klägerin meldete Rindfleisch zur Ausfuhr nach Russland. Der Ausfuhranmeldung lagen bei: ein belgisches Veterinärzertifikat, eine NONBSE- Bescheinigung des zuständigen Veterinärdienstes, Ursprungszeugnisse (belgischer Ursprung) und Genusstauglichkeitsbescheinigungen. Die Genusstauglichkeitsbescheinigungen und das belgische Veterinärzertifikat enthielten den Hinweis auf den Vorlieferanten des Fleischs, den belgischen Zerlegebetrieb Tragex-Gel, bei dessen Überprüfung Unregelmäßigkeiten und Verstöße gegen veterinärrechtliche Bestimmungen festgestellt worden seien. Daraus schlussfolgerten die Fahndungsdienste und die Erstattungsverwaltung, dass alles Rindfleisch aus diesem Betrieb BSE-verdächtig sei. Dieser BSE-Verdacht war der Klägerin bei Abgabe der Ausfuhranmeldung genauso unbekannt wie die Unregelmäßigkeiten bei Tragex-Gel. 

Das HZA HH-Jonas meldete wegen dieses BSE-Verdachts nun Zweifel an, ob die klägerische Ausfuhrware von gesunder und handelsüblicher Qualität i. S. d. Erstattungsrechts sei. Den vom HZA deshalb geforderten lückenlosen  Nachweis von der Herkunft der Rinder über den Ort der Schlachtung bis zum Zerlegebetrieb konnte die Klägerin nicht erbringen. Das HZA forderte deshalb die vorschussweise gewährte Ausfuhrerstattung zurück und setzte überdies gegen die Klägerin eine Sanktion fest. Die Klage gegen den Sanktionsbescheid wies das FG Hamburg mit der Begründung ab, die Klägerin habe aufgrund unzutreffender  Angaben eine höhere als die ihr zustehende Erstattung beantragt. Sie habe fälschlich stillschweigend versichert, dass die Ware von handelsüblicher Qualität sei. Die Nichtzulassungsbeschwerde wies der BFH als unbegründet zurück.

Begründung des BFH

Der BFH meint, die Klägerin habe die maßgeblichen Fakten nicht richtig dargestellt. Sie habe nämlich angegeben, das Fleisch sei belgischen Ursprungs. Diese Angabe sei falsch, weil der 

Hinweis
fehle, dass diese Angabe nicht ganz sicher sei. Der BFH fügt hinzu, dass die Klägerin diesen Hinweis aber gar nicht habe geben können. Denn sie habe nicht gewusst, dass Anhaltspunkte dafür bestünden, dass das Fleisch möglicherweise britischen Ursprungs sei und damit wegen des BSE-Verdachts dem BSE-Verbringungsverbot unterfalle. Das ändere allerdings nichts daran,dass die Sanktion nach Art. 11 VO (EWG) 3665/87 (=AEVO) wegen falscher Angaben zu Recht festgesetzt worden sei. Der BFH beschäftigt sich dann mit der Frage, ob die erstattungsrechtliche Sanktionsregelung auch dann anwendbar sei, wenn ein Ausführer bei seiner Ausfuhranmeldung, insbesondere bei der in dieser enthaltenen Versicherung der handelsüblichen Qualität der Ware, von der Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben überzeugt sei, weil er über keine Informationen verfüge, die ihn daran zweifeln lassen könnten. 

Antworten auf diese und weitere Fragen zu dem Fall erhalten Sie in dem Beitrag: "Sanktion für das “Verschweigen” eines unbekannten BSE-Verdachts. Bemerkungen zu dem BFH-Beschluss vom 30.Juli 2010, VII B 178/09", in: AW-Prax, Außenwirtschaftliche Praxis, Ausgabe Juli 2011.

Quelle: Zeitschrift AW-Prax, Außenwirtschaftliche Praxis, Bundesanzeiger Verlagsges. mbH, Köln

Foto: © Darren Baker - Fotolia.com

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