Neue Nachweispflichten in der Umsatzsteuer

Zum 1. Januar haben sich die gesetzlichen Bestimmungen zur Nachweisführung in der Umsatzsteuer geändert. Das bedeutet für Sie als international Handeltreibender Unternehmer, dass der Nachweis steuerfreier Lieferungen auf der Grundlage der Anforderungen der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) einfacher wird. Auch die Neufassung der UStDV unterscheidet im Rahmen des Erbringens eines Nachweises zwischen Beförderungs- und Versendungsfällen. Im Ausfuhr-Beförderungsfall wird danach differenziert, ob die Waren im Wege des elektronischen Ausfuhrverfahrens ATLAS zollrechtlich zur Ausfuhr angemeldet wurden oder nicht.
Liegt eine Anmeldung der Ausfuhr in ATLAS vor, ist der körperliche Warenausgang auf der Grundlage des elektronischen Ausgangsvermerkes (AGV) nachzuweisen. Wurde die Ware zwar elektronisch zur Ausfuhr angemeldet, konnte das Ausfuhrverfahren jedoch – aus welchen Gründen auch immer – nicht durch die Ausfuhrzollstelle elektronisch geschlossen werden, so hat der Ausführer die Möglichkeit, der Ausfuhrzollstelle die in Art. 796da Abs. 4 ZK-DVO genannten Alternativnachweise (u.a. Bescheinigung des den Transport ausführenden Dienstleisters) zu präsentieren, damit diese das Zollverfahren schließt. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung ist dieser Alternativ-AGV für sich bereits ausreichend als Ausfuhrnachweis.
Wird die Ausfuhranmeldung hingegen nicht elektronisch, sondern mündlich oder konkludent sowie bei Ausfall des elektronischen Systems papiergestützt angemeldet, so können Belege verwendet werden, die Folgendes enthalten müssen:
- Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
- Menge und handelsübliche Bezeichnung des ausgeführten Gegenstands
Ort und Tag der Ausfuhr - Ausfuhrbestätigung der EU-Grenzzollstelle, die den Ausgang des Gegenstands aus dem Gemeinschaftsgebietüberwacht.
- Werden Waren im zollrechtlichen Versandverfahren ausgeführt, ist tauglicher Ausfuhrnachweis eine Ausfuhrbestätigung der Abgangsstelle.
Versendungsfall
Im Ausfuhr-Versendungsfall ist der Nachweis bei elektronischer Anmeldung der Waren zur Ausfuhr ebenfalls unter Nutzung des elektronisch übermittelten AGV sowie des Alternativ- AGV zu erbringen. Wird das zollrechtliche Ausfuhrverfahren nicht elektronisch eröffnet, so ist tauglicher Nachweis in diesem Fall entweder ein Versendungsbeleg oder ein sonstigerhandelsüblicher Beleg. Tauglicher Versendungsbeleg soll insbesondere der
Diensthandelsrechtliche Frachtbrief sein – sofern dieser vom Auftraggeber des Frachtführers unterzeichnet ist. Anerkannt für Ausfuhrzwecke wird mithin der CMR-Frachtbrief – allerdings nur, sofern der Auftraggeber der Fracht ihn unterschreibt.
Tipp
Insbesondere bei EXW- und FCALieferungen ist darauf zu achten, dass der Frachtbrief die Unterschrift des Auftraggebers und nicht des Versenders trägt!
Mehr zur den neuen Nachweispflichten in der Umsatzsteuer zum 01.01.2012 erfahren Sie in dem Beitrag: „Neue Nachweispflichten in der Umsatzsteuer: Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) zum 01.01.2012“ von Nathalie Harksen, in: „Der Zoll-Profi!“, Ausgabe Januar 2012.
Quelle: Zeitschrift der "Zoll-Profi!", Bundesanzeiger Verlagsges. mbH, Köln



