Fragen und Antworten zur Langzeit-Lieferantenerklärung

Zum Jahresende mehren sich wieder die Anfragen nach Langzeit-Lieferantenerklärungen. Der Lieferant steht regelmäßig vor der Entscheidung, ob und wie die Ursprungseigenschaft der Lieferware/n mit einer Lieferantenerklärung zu dokumentieren ist. Dabei wird häufig erkannt, dass es neben der Langzeit-Lieferantenerklärung auch die „Einzel“-Lieferantenerklärung gibt. Im Folgenden sei daher auf die zehn häufigsten Fragen bzw. Fehler in der Praxis eingegangen, damit die Anfragen der Kunden sicher und kompetent beantwortet werden können.
Die Rechtsgrundlagen sind vergleichsweise übersichtlich. Es lohnt sich auf jeden Fall einen Blick in die betreffenden Artikel 3–5 der VO (EG) Nr. 1207/2001 zu werfen, um dem Kunden bei Bedarf kurz den rechtlichen Hintergrund für die eigene Entscheidung als Lieferant zu erläutern.
1. Frage: Einzel- oder Langzeit-Lieferantenerklärung?
Der Kunde fordert eine Langzeit-Lieferantenerklärung für das nächste Kalenderjahr an. Dabei ist zu beachten, dass die Langzeit-Lieferantenerklärung ein Versprechen bzw. eine Prognose an den Warenempfänger ist, über den in der Erklärung genannten Gültigkeitszeitraum die beschriebenen Waren voraussichtlich als Präferenzursprungswaren z.B. der Europäischen Gemeinschaft (EEC) im Sinne der jeweiligen Präferenzverkehrsländer zu liefern.
Info:
Artikel 3 (auszugsweise): „Abgabe einer Lieferantenerklärung“: „Außer in den Fällen nach Artikel 4 gibt der Lieferant für jede Waren-sendung eine gesonderte Lieferantenerklärung ab.“ Artikel 4 (auszugsweise): „Langzeit- Lieferantenerklärung“ „Liefert ein Lieferant einem bestimmten Käufer Waren, deren Eigenschaft hinsichtlich der Präferenzursprungsregeln voraussichtlich über einen längeren Zeitraum konstant bleibt, so kann er mit einer einmaligen Erklärung, nachstehend „Langzeit-Lieferantenerklärung“ genannt, auch die weiteren Lieferungen dieser Ware abdecken.“ Grundsätzlich ist dem Kunden die „Einzel“-Lieferantenerklärung als Nachweis der präferenziellen Ursprungseigenschaft der Lieferware zu erstellen. Ausnahmsweise kann jedoch eine vereinfachte Dokumentation in Form der Langzeit-Lieferantenerklärung zur Verfügung gestellt werden, wenn im Zeitpunkt des Schreibens der Erklärung bereits vorhergesehen werden kann, dass dem Kunden z.B. EEC-Ursprungswaren im Sinne der gewünschten Zielländer geliefert werden können.
Mit dieser Vorausschau sind die Voraussetzungen des Artikels 4 erfüllt. Zu beachtende Faktoren wären u.a. die eigenen Bezugsquellen unter Berücksichtigung der Einkaufsländer, die Lieferantenerklärungen als Vorursprungsnachweise, die Einkaufspreise, die eigenen Ab-Werk-Preise einschließlich eventueller Rabatte oder Staffelpreise.
2. Frage: Über welchen Gültigkeitszeitraum kann die Langzeit-Lieferantenerklärung ausgestellt werden?
Der Gültigkeitszeitraum darf zwölf Monate nicht überschreiten. In der Praxis wird häufig das Kalenderjahr bescheinigt. Bei Bedarf kann aber auch ein kürzerer Lieferzeitraum gewählt werden. Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn die Prognose z.B. nur über einen Monat erstellt werden kann. Dabei sind immer das konkrete Beginn- und Enddatum einzutragen. Die Worte „für das Jahr 2011“ oder Ähnliches sind nicht ausreichend.
Antworten auf weitere Fragen erhalten Sie in dem Beitrag: "Langzeit-Lieferantenerklärungen. Die zehn häufigsten Fragen in der Praxis" von Gesa Schumann, in: "Der Zoll-Profi!", Ausgabe November 2010.
Quelle: Zeitschrift der Zoll-Profi!, Bundesanzeiger Verlagsges. mbH, Köln



