Joint-Venture – Vertrag

Wenn die Zusammenarbeit mit einem ausländischen Geschäftspartner über ein reines Lieferverhältnis ausgeweitet werden soll, so ist es möglich, z.B. ein Gemeinschaftsunternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit zu gründen, im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes (ARGE) tätig zu werden oder sich im Rahmen einer stillen Gesellschaft zu beteiligen.
Joint Ventures sind Gemeinschaftsunternehmen, die von in- und ausländischen Geschäftspartnern gegründet werden, in der Regel nach dem Gesellschaftsrecht des Staates, in dem das Joint Venture seinen Sitz hat.
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Quelle: Export Plus, CD-ROM, Bundesanzeiger Verlagsges. mbH, Köln



